Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.01.2014
§ 1 Voraussetzungen für die Vermietung
(1) Die Fahrzeuge werden nur an Personen
vermietet,
welche ein gültiges Personaldokument und den für die jeweilige Fahrzeugklasse
gültigen Führerschein vorlegen. Das Mindestalter für die Vermietung beträgt 20
Jahre.
(2) Unsere Fahrzeuge sind ausschließlich Oldtimer.
Sie
sind alle mehr als 20 Jahre alt. Aus dieser Tatsache heraus, hat jeder Mieter
die Pflicht mit besonders hoher Sorgfalt und mit besonders hohem
Verantwortungsbewusstsein mit den Fahrzeugen umzugehen. Die Mietung eines
unserer Fahrzeuge setzt einen tadellosen Umgang mit ihnen voraus.
(3) Aus dem Alter unserer Fahrzeuge ergibt sich
die
Tatsache, dass kleine Schönheitsfehler, kurzzeitig auftretende Mängel,
überraschend und nicht vorhersehbare Einschränkungen der Betriebsbereitschaft
der Fahrzeuge zum Wesen der Mietung eines Oldtimers gehören.
§ 2 Fahrten mit dem Mietfahrzeug ins Ausland
Es ist grundsätzlich nicht
erlaubt das Fahrzeug außerhalb der BRD zu benutzen.
§ 3 Reservierungen
Reservierungen eines
Fahrzeuges sind verbindlich. Dies gilt auch für mündliche und telefonische
Reservierungen. Sollte ein Fahrzeug innerhalb einer Stunde nach Mietbeginn
nicht abgeholt werden, kann der Vermieter das Fahrzeug anderweitig vermieten.
Mit der Reservierungsbestätigung werden 50% des Mietpreises fällig.
Bei Stornierungen bis 4 Wochen vor der Reservierung werden 100% der Anzahlung erstattet, bei Stornierungen bis 2 Wochen vor der Reservierung 50% der Anzahlung.
§ 4 Fahrzeugübergabe
Das Fahrzeug wird in einem betriebs-
und verkehrssicherem sowie sauberem Zustand und mit vollem Tank übergeben.
Eventuelle Mängel werden bei der Übergabe im Mietvertrag protokolliert. Alle
später vom Mieter beanstandeten Mängel, sind von ihm zu beweisen. Dies gilt
auch für jedwedes gemietetes Zubehör, Tankinhalt, Bordwerkzeug, Fahrzeugpapiere
und evtl. andere Extras. Bei der Übergabe sind die Miete und die Kaution für das jeweilige Fahrzeug
in bar zu entrichten.
§ 5 Mietdauer
(1) Die Mietdauer entspricht den in den Miettarifen
laut
aktueller Preisliste festgelegten Mietzeiten.
(2) Andere Mietzeiten sind nur nach Absprache mit
dem
Vermieter möglich und bedürfen der schriftlichen Form im Mietvertrag.
(3) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur vor
Ablauf des
Mietvertrages möglich und bedarf der schriftlichen Vertragsverlängerung durch
den Vermieter.
(4) Wird ein Fahrzeug mit allen Papieren und
Zubehör
nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter eine Vertragsstrafe von 100,00
€ zu zahlen. Zusätzlich hat der Mieter pro jeden angefangenen Tag der
Vorenthaltung des Fahrzeuges die Tagesmiete und eventuelle Zusatzkosten die
daraus entstehen zu tragen.
(5) Wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder sich
nach
Vertragsabschluß als unzuverlässig zeigt, ist der Vermieter berechtigt den
Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die gilt insbesondere bei
unsachgemäßem Umgang mit dem Fahrzeug. Der Vermieter kann jederzeit ohne Angabe
von Gründen eine Vermietung ablehnen.
(6) Der Vermieter ist berechtigt bei
Vertragsverletzungen
oder nicht rechtzeitiger Rückgabe das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu
bringen. Alle dabei anfallenden Kosten, auch eintretende Haftpflicht- und
Kaskoschäden, trägt der Mieter.
§ 6 Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Das Fahrzeug ist mit vollem Tank und spätestens
zum
Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.
(2) Bei der Rückgabe ist der Vermieter von während
der
Mietzeit eingetretenen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
(3) Alle zum Fahrzeug gehörenden Zubehörteile und
alle mit
gemieteten Gegenstände sind ebenfalls bis zum Ablauf der Mietzeit
zurückzugeben.
§ 7 Rechte des Mieters
Der Mieter darf das
gemietete Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise nutzen. Der Mieter darf
Personen und Gepäck nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der
für das Fahrzeug zulässigen Belastung befördern. Der Vermieter haftet nicht für
Schäden die aus der Mitnahme entstehen. Fahrer, Mitfahrer und Gepäck sind nicht
versichert.
§ 8 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter ist nicht berechtigt das Fahrzeug
Dritten
Personen zu überlassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug
pfleglich
zu behandeln und die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen. Dazu
gehört die Kontrolle des Tankinhalts, des Bremsflüssigkeitsstands, des Reifendrucks
sowie Funktion von Licht und Bremsen.
(3) Der Mieter hat mit äußerster Sorgfalt darauf
zu
achten, dass das Fahrzeug mit dem richtigen Kraftstoff betankt wird. Alle aus
einer unsachgemäßen Betankung entstandenen Schäden sind in vollem Umfang vom
Mieter zu tragen.
(4) Das Lenkradschloss ist immer ordnungsgemäß
zu
verschließen. Bei mehrtägiger Miete, ist das Fahrzeug nachts in einer Garage
oder einem anderen geeigneten sicheren Platz einzuschließen. Bei Diebstahl
haftet der Mieter dem Vermieter in voller Höhe abzüglich der hinterlegten
Kaution.
(5) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind
alle
Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges einzuleiten.
(6) Das Fahrzeug darf nicht für
Sportveranstaltungen,
Rennen, zu Testzwecken, zum Abschleppen oder auf unbefestigtem Gelände genutzt
werden.
(7) Manipulationen des Kilometerzählers
werden
strafrechtlich verfolgt. Bei Versagen des Kilometerzählers ist unverzüglich der
Vermieter zu benachrichtigen.
(8) Bei anfallenden Fragen, Schäden und Problemen
jeder
Art ist der Mieter verpflichtet mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen.
§ 9 Reparaturen
(1) Reparaturen, die durch Verschleiß notwendig
wurden,
übernimmt der Vermieter. Ausnahme ist die vorsätzliche Beschädigung oder die
unsachgemäße Behandlung sowie Fahrlässigkeit des Mieters.
(2) Ist eine Reparatur während der Mietzeit
notwendig,
hat der Mieter unverzüglich Kontakt zum Vermieter aufzunehmen. Dieser
entscheidet allein über die einzuleitenden Maßnahmen. Hält sich der Mieter
nicht daran, hat er alle anfallenden Kosten zu tragen.
(3) Der Vermieter übernimmt keine Kosten für
Reifen-,
Frost- und Glasschäden.
§ 10 Unfälle und sonstige Schäden
(1) Bei Eintreten eines Unfalls oder eines
anderen
Schadens sind unverzüglich die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen. Der
Mieter ist verpflichtet der Polizei, dem Vermieter und der Versicherung
vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über den Hergang des Unfalls oder
Schadenfalls zu geben.
(2) Vor Einleitung von Bergungs- und
Reparaturmaßnahmen
sowie ähnlichen Maßnahmen hat der Mieter Weisungen des Vermieters einzuholen.
§ 11 Haftung des Mieters
(1) Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert.
(2) Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert mit
einer
Selbstbeteiligung.
(3) Der Mieter haftet für alle durch einen Unfall
oder
sonstigem eingetreten Schaden entstehen Kosten. Dazu gehören insbesondere
Reparaturkosten, Wertminderung, Kosten für Rechtsberatung und
Sachverständigtengutachten sowie Mietausfall.
(4) Im Schadensfall hat der Mieter die
Selbstbeteiligung
in Höhe des jeweiligen für das Fahrzeug abgeschlossenen Vertrags zu tragen.
(5) Der Mieter haftet für alle Verstöße gegen
das
Straßenverkehrsrecht.
§ 12 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter sowie dessen Erfüllungsgehilfe
haften
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen dessen was durch die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeugversicherung) abgedeckt ist.
(2) Für Schäden durch verdeckte Mängel oder
Störungen des
Fahrzeugs haftet der Vermieter ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
§ 13 Sonstige Vereinbarungen
(1) Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen
der
Schriftform
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Teile
dieser AGB
oder des Mietvertrages haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages
oder der AGB zur Folge.
§ 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.